Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2037/78
Entscheidungsdatum
21.11.1978
Index
L44009 Feuerwehr Wien
Norm
FeuerwehrG Wr 1957 §15 Abs2;
FeuerwehrG Wr 1957 §15 Abs3;
FeuerwehrG Wr 1957 §15 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1549/78 E 3. Oktober 1978 RS 1
Stammrechtssatz
Die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges durch die Feuerwehr ist eine Maßnahme nach § 89a Abs 3 StVO, deren Kosten nach § 89a Abs 7 StVO 1960 vorzuschreiben sind und nicht nach dem Wiener Feuerwehrgesetz 1957.Die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges durch die Feuerwehr ist eine Maßnahme nach Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO, deren Kosten nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 vorzuschreiben sind und nicht nach dem Wiener Feuerwehrgesetz 1957.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002037.X01
Dokumentnummer
JWR_1978002037_19781121X01