Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Geschäftszahl

2257/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1549/78 E 3. Oktober 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges durch die Feuerwehr ist eine Maßnahme nach Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO, deren Kosten nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 vorzuschreiben sind und nicht nach dem Wiener Feuerwehrgesetz 1957.