Verwaltungsgerichtshof
03.10.1978
1549/78
Die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges durch die Feuerwehr ist eine Maßnahme nach Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO, deren Kosten nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 vorzuschreiben sind und nicht nach dem Wiener Feuerwehrgesetz 1957.