Wie sich aus dem Zusammenhang mit § 38 Abs 1 GewO 1973 ergibt, ist unter Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 89 Abs 2 GewO 1973, nur die rechtmäßige Gewerbeausübung durch den Konzessionsinhaber selbst oder durch einen Dritten, soweit dies in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehen ist, zu verstehen. Nach der Bestimmung des § 40 Abs 3 GewO 1973 entsteht das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung an ihm. Die nicht diesen Vorschriften entsprechende Tätigkeit des Pächters kann somit nicht als Gewerbeausübung im Sinne des § 89 Abs 2 GewO 1973 angesehen werden.Wie sich aus dem Zusammenhang mit Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1973 ergibt, ist unter Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973, nur die rechtmäßige Gewerbeausübung durch den Konzessionsinhaber selbst oder durch einen Dritten, soweit dies in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehen ist, zu verstehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, GewO 1973 entsteht das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung an ihm. Die nicht diesen Vorschriften entsprechende Tätigkeit des Pächters kann somit nicht als Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973 angesehen werden.