Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2015/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9630 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2015/78

Entscheidungsdatum

13.09.1978

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Wie sich aus dem Zusammenhang mit Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1973 ergibt, ist unter Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973, nur die rechtmäßige Gewerbeausübung durch den Konzessionsinhaber selbst oder durch einen Dritten, soweit dies in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehen ist, zu verstehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, GewO 1973 entsteht das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung an ihm. Die nicht diesen Vorschriften entsprechende Tätigkeit des Pächters kann somit nicht als Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978002015.X01

Im RIS seit

07.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Dokumentnummer

JWR_1978002015_19780913X01

Rechtssatz für 81/04/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0026

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/78 E 13. September 1978 VwSlg 9630 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem Zusammenhang mit Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1973 ergibt, ist unter Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973, nur die rechtmäßige Gewerbeausübung durch den Konzessionsinhaber selbst oder durch einen Dritten, soweit dies in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehen ist, zu verstehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, GewO 1973 entsteht das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung an ihm. Die nicht diesen Vorschriften entsprechende Tätigkeit des Pächters kann somit nicht als Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040026.X03

Im RIS seit

03.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040026_19830325X03

Rechtssatz für 84/16/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/16/0140

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/78 E 13. September 1978 VwSlg 9630 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem Zusammenhang mit Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1973 ergibt, ist unter Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973, nur die rechtmäßige Gewerbeausübung durch den Konzessionsinhaber selbst oder durch einen Dritten, soweit dies in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehen ist, zu verstehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, GewO 1973 entsteht das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung an ihm. Die nicht diesen Vorschriften entsprechende Tätigkeit des Pächters kann somit nicht als Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160140.X03

Im RIS seit

22.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160140_19841122X03