Eine Reklametafel, die im Bereich einer nicht durch Ortstafeln angekündigten Ortschaft aufgestellt ist, befindet sich nicht in einem Ortsgebiet (§ 2 Abs 1 Z 15 StVO) und unterliegt daher dem Verbot des § 84 Abs 2 StVO (Hinweis E 13.2.1967, 1217/66).Eine Reklametafel, die im Bereich einer nicht durch Ortstafeln angekündigten Ortschaft aufgestellt ist, befindet sich nicht in einem Ortsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO) und unterliegt daher dem Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO (Hinweis E 13.2.1967, 1217/66).