Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0245/61
Entscheidungsdatum
26.09.1962
Index
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm
GEG 1948 §1 Z6 litb;
GEG 1948 §2 Satz1;
ZPO §40 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0294/60 E 5. Dezember 1961 VwSlg 2551 F/1961; RS 2
Stammrechtssatz
Haben sich in einem Rechtsstreite die beiden Parteien auf Sachverständige berufen, dann ist dem Bundesschatze gegenüber jede der beiden Parteien zur Hälfte zahlungspflichtig. Auch wenn die eine Partei das Armenrecht genießt, kann der anderen Partei in einem derartigen Falle vom Kostenbeamten nur die Hälfte der Sachverständigengebühr auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000245.X01
Dokumentnummer
JWR_1961000245_19620926X01