Verwaltungsgerichtshof
06.03.1978
0074/77
GRS wie 0294/60 E 5. Dezember 1961 VwSlg 2551 F/1961; RS 2
Haben sich in einem Rechtsstreite die beiden Parteien auf Sachverständige berufen, dann ist dem Bundesschatze gegenüber jede der beiden Parteien zur Hälfte zahlungspflichtig. Auch wenn die eine Partei das Armenrecht genießt, kann der anderen Partei in einem derartigen Falle vom Kostenbeamten nur die Hälfte der Sachverständigengebühr auferlegt werden.