Bei der bloßen Entscheidung gem § 76 a Abs 1 ASVG ist nur die Festsetzung der Bemessungsgrundlage die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage und nicht nach der Vorfrage richtet, endet er bei einer bloßen Entscheidung gem § 76 a Abs 1 ASVG entsprechend dem § 415 ASVG beim Landeshauptmann.Bei der bloßen Entscheidung gem Paragraph 76, a Absatz eins, ASVG ist nur die Festsetzung der Bemessungsgrundlage die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage und nicht nach der Vorfrage richtet, endet er bei einer bloßen Entscheidung gem Paragraph 76, a Absatz eins, ASVG entsprechend dem Paragraph 415, ASVG beim Landeshauptmann.