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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 76 a,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6,); in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag ein Dreißigstel der sich gemäß Paragraph 244 a, ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 5,; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Absatz eins, heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
  3. Absatz 3,Die sich nach Absatz eins und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf den Betrag von 138 S Anmerkung eins, ) nicht unterschreiten. An die Stelle des Betrages von 138 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4,Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  5. Absatz 5,Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 4, ist Paragraph 76, Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) tritt.
  6. Absatz 6,Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden.
  7. Absatz 7,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 190 S

gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 201 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 211 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 220 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 229 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 234 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 238 S)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093533

Alte Dokumentnummer

N6195545523L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P76a/NOR12093533

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