Nur eine die Dispositionsfähigkeit der Partei, ihres Rechtsvertreters oder einer Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters ausschließende Erkrankung begründet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hinweis B 9.5.1949, 1411/48, VwSlg 811 A/1949, und E 18.3.1953, 1384/52, VwSlg 2902 A/1953).