Verwaltungsgerichtshof
12.04.1973
1902/72
GRS wie 1178/62 E 28. März 1963 RS 1
(die vom Beschwerdevertreter behaupteten Kopfschmerzen werden im gegenständlichen Fall nicht als eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit angesehen; auch eine leichte Fahrlässigkeit des Beschwerdevertreters schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Nur eine die Dispositionsfähigkeit der Partei, ihres Rechtsvertreters oder einer Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters ausschließende Erkrankung begründet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hinweis B 9.5.1949, 1411/48, VwSlg 811 A/1949, und E 18.3.1953, 1384/52, VwSlg 2902 A/1953).