Da der Bfr eine Ware als Verzehrprodukt angemeldet und sich dabei auf § 18 LMG berufen hatte, fehlt es der Beh auch dann nicht an der Zuständigkeit zur Entgegennahme der Anmeldung und ihrer sachlichen Erledigung innerhalb der Frist des § 18 Abs 2 LMG, wenn die angemeldete Ware in Wahrheit ein Arzneimittel sein sollte.Da der Bfr eine Ware als Verzehrprodukt angemeldet und sich dabei auf Paragraph 18, LMG berufen hatte, fehlt es der Beh auch dann nicht an der Zuständigkeit zur Entgegennahme der Anmeldung und ihrer sachlichen Erledigung innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 2, LMG, wenn die angemeldete Ware in Wahrheit ein Arzneimittel sein sollte.