Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1293/49

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 1287 A/1950

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1293/49

Entscheidungsdatum

02.03.1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949001293.X01

Im RIS seit

09.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1949001293_19500302X01

Rechtssatz für 2068/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2068/77

Entscheidungsdatum

23.02.1978

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe: Erk 11.4.1980, 2542/79 zu § 11 Abs 5 OFG

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1293/49 E 2. März 1950 VwSlg 1287 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002068.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1977002068_19780223X04

Rechtssatz für 89/06/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/06/0018

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1293/49 E 2. März 1950 VwSlg 1287 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060018.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Dokumentnummer

JWR_1989060018_19901213X04