Verwaltungsgerichtshof
02.03.1950
1293/49
Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.