Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1950

Geschäftszahl

1293/49

Rechtssatz

Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.