In einem wiederaufgenommenen Verfahren richtiggestellte Mängel sind in ihren Auswirkungen auf die Höhe der zulässigen Gewinnrücklage zu kompensieren; es darf nur insgesamt keine Erhöhung der Rücklage eintreten. (Erg zu § 6e Abs 5 EStG 1967)In einem wiederaufgenommenen Verfahren richtiggestellte Mängel sind in ihren Auswirkungen auf die Höhe der zulässigen Gewinnrücklage zu kompensieren; es darf nur insgesamt keine Erhöhung der Rücklage eintreten. (Erg zu Paragraph 6 e, Absatz 5, EStG 1967)