Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1978

Geschäftszahl

1649/77

Rechtssatz

In einem wiederaufgenommenen Verfahren richtiggestellte Mängel sind in ihren Auswirkungen auf die Höhe der zulässigen Gewinnrücklage zu kompensieren; es darf nur insgesamt keine Erhöhung der Rücklage eintreten. (Erg zu Paragraph 6 e, Absatz 5, EStG 1967)