Verwaltungsgerichtshof
17.01.1978
1649/77
In einem wiederaufgenommenen Verfahren richtiggestellte Mängel sind in ihren Auswirkungen auf die Höhe der zulässigen Gewinnrücklage zu kompensieren; es darf nur insgesamt keine Erhöhung der Rücklage eintreten. (Erg zu Paragraph 6 e, Absatz 5, EStG 1967)