Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren in der Berufung ein Milderungsgrund geltend gemacht, so ist die Berufungsbehörde gem. § 51 Abs 4 VStG verpflichtet hiezu Stellung zu nehmen.Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren in der Berufung ein Milderungsgrund geltend gemacht, so ist die Berufungsbehörde gem. Paragraph 51, Absatz 4, VStG verpflichtet hiezu Stellung zu nehmen.