Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1965

Geschäftszahl

0443/64

Rechtssatz

Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren in der Berufung ein Milderungsgrund geltend gemacht, so ist die Berufungsbehörde gem. Paragraph 51, Absatz 4, VStG verpflichtet hiezu Stellung zu nehmen.