Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1610/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9519 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1610/77

Entscheidungsdatum

12.04.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001610.X01

Im RIS seit

11.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001610_19780412X01

Rechtssatz für 0578/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0578/77

Entscheidungsdatum

19.04.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1 (hier: Abgabe von panierten Schnitzel mit Salat, Selchfleisch Kraut und Knödel, Gulaschsuppe).

Stammrechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000578.X01

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000578_19780419X01

Rechtssatz für 2809/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9566 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2809/77

Entscheidungsdatum

24.05.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002809.X01

Im RIS seit

11.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002809_19780524X01

Rechtssatz für 3757/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3757/80

Entscheidungsdatum

07.05.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003757.X01

Im RIS seit

27.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003757_19820507X01

Rechtssatz für 84/04/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11459 A/1984

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

84/04/0030

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040030.X05

Im RIS seit

13.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040030_19840605X05

Rechtssatz für 86/04/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0176

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040176.X01

Im RIS seit

28.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040176_19880216X01