Verwaltungsgerichtshof
19.04.1978
0578/77
GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1 (hier: Abgabe von panierten Schnitzel mit Salat, Selchfleisch Kraut und Knödel, Gulaschsuppe).
Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.