Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/08/0025
Entscheidungsdatum
12.12.1985
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0069/77 E 12. Jänner 1978 VwSlg 9470 A/1978 RS 2
Stammrechtssatz
Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080025.X02
Dokumentnummer
JWR_1985080025_19851212X02