Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1978

Geschäftszahl

0069/77

Rechtssatz

Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.