Verwaltungsgerichtshof
12.12.1985
85/08/0025
GRS wie 0069/77 E 12. Jänner 1978 VwSlg 9470 A/1978 RS 2
Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.