Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1985

Geschäftszahl

85/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/77 E 12. Jänner 1978 VwSlg 9470 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.