Die Übertretung nach § 366 Abs 1 GewO ist hinreichend umschrieben, wenn der Tag der Tat, das zum Anbieten der Tätigkeit verwendete Medium (verschiedene Zeitungen) und der Inhalt der Inserate im Spruch des Straferkenntnisses angeführt wurden.Die Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, GewO ist hinreichend umschrieben, wenn der Tag der Tat, das zum Anbieten der Tätigkeit verwendete Medium (verschiedene Zeitungen) und der Inhalt der Inserate im Spruch des Straferkenntnisses angeführt wurden.