Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2156/76
Entscheidungsdatum
10.03.1977
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2024/70 E 11. März 1971 RS 2
Stammrechtssatz
§ 8 Abs 2 DVG schränkt das den Parteien des Verwaltungsverfahrens in den § 37 und § 45 Abs 2 AVG 1950 eingeräumte Recht auf Parteiengehör nicht ein. Eine mit den Angaben der Partei im Gegensatz stehende Zeugenaussage ist dieser daher vorzuhalten.Paragraph 8, Absatz 2, DVG schränkt das den Parteien des Verwaltungsverfahrens in den Paragraph 37 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 eingeräumte Recht auf Parteiengehör nicht ein. Eine mit den Angaben der Partei im Gegensatz stehende Zeugenaussage ist dieser daher vorzuhalten.
Schlagworte
Parteiengehör
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002156.X07
Im RIS seit
05.08.2003
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017
Dokumentnummer
JWR_1976002156_19770310X07