Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1971

Geschäftszahl

2024/70

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, DVG schränkt das den Parteien des Verwaltungsverfahrens in den Paragraph 37 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 eingeräumte Recht auf Parteiengehör nicht ein. Eine mit den Angaben der Partei im Gegensatz stehende Zeugenaussage ist dieser daher vorzuhalten.