Bei einer vom VfGH an den VwGH abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der VwGH erst im Laufe des Verfahrens vor dem VfGH zuständig wurde, kann die mündliche Verhandlung vor dem VwGH rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß § 87 Abs 3 VerfGG 1953 der Abtretungsantrag gestellt werden kann.Bei einer vom VfGH an den VwGH abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der VwGH erst im Laufe des Verfahrens vor dem VfGH zuständig wurde, kann die mündliche Verhandlung vor dem VwGH rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 der Abtretungsantrag gestellt werden kann.