Verwaltungsgerichtshof
11.03.1981
1849/79
GRS wie 0351/76 E 25. Februar 1977 VwSlg 9261 A/1977 RS 6
Bei einer vom VfGH an den VwGH abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der VwGH erst im Laufe des Verfahrens vor dem VfGH zuständig wurde, kann die mündliche Verhandlung vor dem VwGH rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 der Abtretungsantrag gestellt werden kann.