Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1847/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1847/75

Entscheidungsdatum

18.12.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Voransetzung von Zeiten zur Gänze in Betracht kommt, kann nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle in Betracht kommenden Kriterien festgestellt wurden. (Hinweis auf E vom 23. September 1971, Zl. 1528/71, VwSlg 8066 A/1971). Wenn der Bfr behauptet, in seiner Vortätigkeit bei der Fa. Meinl für seine Tätigkeit beim Bund wesentliche warenkundliche Kenntnisse erworben zu haben, so hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen umso mehr auseinanderzusetzen, als sein Dienstvorgesetzter im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck brachte, daß die Vortätigkeit des Bfrs für seine Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Die Behörde hätte mindestens begründen müssen, warum sie das diesbezügliche Beweisangebot des Bfrs nicht für erheblich hielt.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001847.X03

Im RIS seit

13.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001847_19751218X03