Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1975

Geschäftszahl

1847/75

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Voransetzung von Zeiten zur Gänze in Betracht kommt, kann nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle in Betracht kommenden Kriterien festgestellt wurden. (Hinweis auf E vom 23. September 1971, Zl. 1528/71, VwSlg 8066 A/1971). Wenn der Bfr behauptet, in seiner Vortätigkeit bei der Fa. Meinl für seine Tätigkeit beim Bund wesentliche warenkundliche Kenntnisse erworben zu haben, so hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen umso mehr auseinanderzusetzen, als sein Dienstvorgesetzter im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck brachte, daß die Vortätigkeit des Bfrs für seine Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Die Behörde hätte mindestens begründen müssen, warum sie das diesbezügliche Beweisangebot des Bfrs nicht für erheblich hielt.