Die Ablehnung der Einvernahme von Zeugen zum Beweise für die Behauptung des Bf über die Menge des von ihm genossenen Alkohols macht das Verfahren nicht mangelhaft, weil nicht die Menge des genossenen Alkohols, sondern der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand das Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 bildet.Die Ablehnung der Einvernahme von Zeugen zum Beweise für die Behauptung des Bf über die Menge des von ihm genossenen Alkohols macht das Verfahren nicht mangelhaft, weil nicht die Menge des genossenen Alkohols, sondern der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand das Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bildet.