Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

1743/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1807/62 E 4. April 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ablehnung der Einvernahme von Zeugen zum Beweise für die Behauptung des Bf über die Menge des von ihm genossenen Alkohols macht das Verfahren nicht mangelhaft, weil nicht die Menge des genossenen Alkohols, sondern der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand das Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bildet.