Verwaltungsgerichtshof
08.05.1979
1743/77
GRS wie 1807/62 E 4. April 1963 RS 1
Die Ablehnung der Einvernahme von Zeugen zum Beweise für die Behauptung des Bf über die Menge des von ihm genossenen Alkohols macht das Verfahren nicht mangelhaft, weil nicht die Menge des genossenen Alkohols, sondern der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand das Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bildet.