Die Strafbestimmung des Art VIII Abs 1 lit a EGVG umfaßt drei Tatbestände (Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Lärmerhebung), die gegebenenfalls jeder für sich nebeneinander zu bestrafen sind.Die Strafbestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG umfaßt drei Tatbestände (Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Lärmerhebung), die gegebenenfalls jeder für sich nebeneinander zu bestrafen sind.