Verwaltungsgerichtshof
11.04.1951
1988/50
Die Strafbestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG umfaßt drei Tatbestände (Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Lärmerhebung), die gegebenenfalls jeder für sich nebeneinander zu bestrafen sind.