Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0671/34

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 469 A/1935

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0671/34

Entscheidungsdatum

13.05.1935

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §8 impl;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg, wegen dessen das Gesetz die Tat als strafbar erklärt, zwar nicht gewollt, aber auch nicht vermieden hat, obwohl er ihn hätte vermeiden können oder sollen. Der Grund der Strafbarkeit liegt in dem negativen Momente eines Mangels an Pflichtgefühl, nämlich in der Vernachlässigung der unter den gegebenen Umständen und Sorgfalt und Rücksicht gegenüber den Interessen pflichtgemäßen Täter auch infolge seiner Nachlässigkeit den Erfolg seiner Handlungsweise nicht vorausgesehen haben. Welches Maß der Sorgfalt "pflichtgemäß" ist, bestimmt sich nach positiven Vorschriften, eventuell nach der Verkehrssitte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1935:1934000671.X01

Im RIS seit

13.05.1935

Dokumentnummer

JWR_1934000671_19350513X01

Rechtssatz für 0281/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0281/73

Entscheidungsdatum

21.09.1973

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §8 impl;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 1416/74 E 24. Februar 1975 VwSlg 8773 A/1975;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0671/34 E 13. Mai 1935 VwSlg 469 A/1935 RS 1

Stammrechtssatz

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg, wegen dessen das Gesetz die Tat als strafbar erklärt, zwar nicht gewollt, aber auch nicht vermieden hat, obwohl er ihn hätte vermeiden können oder sollen. Der Grund der Strafbarkeit liegt in dem negativen Momente eines Mangels an Pflichtgefühl, nämlich in der Vernachlässigung der unter den gegebenen Umständen und Sorgfalt und Rücksicht gegenüber den Interessen pflichtgemäßen Täter auch infolge seiner Nachlässigkeit den Erfolg seiner Handlungsweise nicht vorausgesehen haben. Welches Maß der Sorgfalt "pflichtgemäß" ist, bestimmt sich nach positiven Vorschriften, eventuell nach der Verkehrssitte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000281.X02

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1973000281_19730921X02

Rechtssatz für 85/07/0302

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/07/0302

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Vorgeschichte: 85/07/0198 E 12. November 1985;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0671/34 E 13. Mai 1935 VwSlg 469 A/1935 RS 1

Stammrechtssatz

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg, wegen dessen das Gesetz die Tat als strafbar erklärt, zwar nicht gewollt, aber auch nicht vermieden hat, obwohl er ihn hätte vermeiden können oder sollen. Der Grund der Strafbarkeit liegt in dem negativen Momente eines Mangels an Pflichtgefühl, nämlich in der Vernachlässigung der unter den gegebenen Umständen und Sorgfalt und Rücksicht gegenüber den Interessen pflichtgemäßen Täter auch infolge seiner Nachlässigkeit den Erfolg seiner Handlungsweise nicht vorausgesehen haben. Welches Maß der Sorgfalt "pflichtgemäß" ist, bestimmt sich nach positiven Vorschriften, eventuell nach der Verkehrssitte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070302.X02

Im RIS seit

18.02.1986

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1985070302_19860218X02