Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Geschäftszahl

85/07/0302

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0671/34 E 13. Mai 1935 VwSlg 469 A/1935 RS 1

Stammrechtssatz

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg, wegen dessen das Gesetz die Tat als strafbar erklärt, zwar nicht gewollt, aber auch nicht vermieden hat, obwohl er ihn hätte vermeiden können oder sollen. Der Grund der Strafbarkeit liegt in dem negativen Momente eines Mangels an Pflichtgefühl, nämlich in der Vernachlässigung der unter den gegebenen Umständen und Sorgfalt und Rücksicht gegenüber den Interessen pflichtgemäßen Täter auch infolge seiner Nachlässigkeit den Erfolg seiner Handlungsweise nicht vorausgesehen haben. Welches Maß der Sorgfalt "pflichtgemäß" ist, bestimmt sich nach positiven Vorschriften, eventuell nach der Verkehrssitte.

Beachte

Vorgeschichte:

85/07/0198 E 12. November 1985;