Verwaltungsgerichtshof
13.05.1935
0671/34
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg, wegen dessen das Gesetz die Tat als strafbar erklärt, zwar nicht gewollt, aber auch nicht vermieden hat, obwohl er ihn hätte vermeiden können oder sollen. Der Grund der Strafbarkeit liegt in dem negativen Momente eines Mangels an Pflichtgefühl, nämlich in der Vernachlässigung der unter den gegebenen Umständen und Sorgfalt und Rücksicht gegenüber den Interessen pflichtgemäßen Täter auch infolge seiner Nachlässigkeit den Erfolg seiner Handlungsweise nicht vorausgesehen haben. Welches Maß der Sorgfalt "pflichtgemäß" ist, bestimmt sich nach positiven Vorschriften, eventuell nach der Verkehrssitte.