Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/18/0204
Entscheidungsdatum
12.04.1985
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0227/72 E 30. Jänner 1974 VwSlg 8540 A/1974 RS 6
Stammrechtssatz
Die Öffentlichkeit einer im Privateigentum stehenden Straße wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Straße abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtbar verboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180204.X02
Dokumentnummer
JWR_1985180204_19850412X02