Verwaltungsgerichtshof
30.01.1974
0227/72
Die Öffentlichkeit einer im Privateigentum stehenden Straße wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Straße abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtbar verboten ist.
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X06