Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1974

Geschäftszahl

0227/72

Rechtssatz

Die Öffentlichkeit einer im Privateigentum stehenden Straße wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Straße abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtbar verboten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X06