Verwaltungsgerichtshof
12.04.1985
85/18/0204
GRS wie 0227/72 E 30. Jänner 1974 VwSlg 8540 A/1974 RS 6
Die Öffentlichkeit einer im Privateigentum stehenden Straße wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Straße abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtbar verboten ist.