Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1985

Geschäftszahl

85/18/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0227/72 E 30. Jänner 1974 VwSlg 8540 A/1974 RS 6

Stammrechtssatz

Die Öffentlichkeit einer im Privateigentum stehenden Straße wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Straße abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtbar verboten ist.