Die Verletzung von Vorrangvorschriften stellt zwar einen schwerwiegenden Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar, doch rechtfertigt dieser Verstoß für sich allein noch keine Maßnahme gemäß § 74 KFG 1967Die Verletzung von Vorrangvorschriften stellt zwar einen schwerwiegenden Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar, doch rechtfertigt dieser Verstoß für sich allein noch keine Maßnahme gemäß Paragraph 74, KFG 1967