Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1973

Geschäftszahl

2344/71

Rechtssatz

Die Verletzung von Vorrangvorschriften stellt zwar einen schwerwiegenden Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar, doch rechtfertigt dieser Verstoß für sich allein noch keine Maßnahme gemäß Paragraph 74, KFG 1967

Beachte

Besprechung in:

JBl 1974, S 51;