Verwaltungsgerichtshof
14.06.1973
2344/71
Die Verletzung von Vorrangvorschriften stellt zwar einen schwerwiegenden Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar, doch rechtfertigt dieser Verstoß für sich allein noch keine Maßnahme gemäß Paragraph 74, KFG 1967
Besprechung in:
JBl 1974, S 51;