Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1502/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8203 A/1972

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1502/71

Entscheidungsdatum

24.03.1972

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001502.X01

Im RIS seit

26.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001502_19720324X01

Rechtssatz für 91/09/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0024

Entscheidungsdatum

06.06.1991

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1502/71 E 24. März 1972 VwSlg 8203 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090024.X01

Im RIS seit

13.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991090024_19910606X01

Rechtssatz für 95/09/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/09/0177

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1502/71 E 24. März 1972 VwSlg 8203 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2 Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090177.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1995090177_19980121X01

Rechtssatz für 98/09/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/09/0259

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1502/71 E 24. März 1972 VwSlg 8203 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2 Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090259.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1998090259_20011016X01