Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1972

Geschäftszahl

1502/71

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.