Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Geschäftszahl

95/09/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1502/71 E 24. März 1972 VwSlg 8203 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.