Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG ist die Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb der Gemeinde gemeint und ist die Vorstellung iSd Art 119a Abs 5 B-VG - andernfalls wären die Worte "vorbehaltlich der Bestimmung des Art 119a Abs 5" überflüssig - als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen.Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG ist die Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb der Gemeinde gemeint und ist die Vorstellung iSd Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG - andernfalls wären die Worte "vorbehaltlich der Bestimmung des Artikel 119 a, Absatz 5, überflüssig - als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen.