Die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für einen LKW nach § 45 Abs 2 StVO ist im öffentlichen Interesse jedenfalls dann zulässig, wenn feststeht, daß ein hiefür benötigter Güterweg infolge der Befahrung mit dem in Frage stehenden LKW, vom straßentechnischen Standpunkt ausgesehen, in nicht vertretbarer Weise überlastet wurde.Die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für einen LKW nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist im öffentlichen Interesse jedenfalls dann zulässig, wenn feststeht, daß ein hiefür benötigter Güterweg infolge der Befahrung mit dem in Frage stehenden LKW, vom straßentechnischen Standpunkt ausgesehen, in nicht vertretbarer Weise überlastet wurde.