Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1968

Geschäftszahl

1219/66

Rechtssatz

Die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für einen LKW nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist im öffentlichen Interesse jedenfalls dann zulässig, wenn feststeht, daß ein hiefür benötigter Güterweg infolge der Befahrung mit dem in Frage stehenden LKW, vom straßentechnischen Standpunkt ausgesehen, in nicht vertretbarer Weise überlastet wurde.