Ein auf einen zusätzlichen Verkehr zurückzuführendendes gelegentliches Zuwarten wird in der Regel kein hinreichender Grund sein, eine Ausnahmegenehmigung für einen LKW nach § 45 Abs 2 StVO zu verweigern.Ein auf einen zusätzlichen Verkehr zurückzuführendendes gelegentliches Zuwarten wird in der Regel kein hinreichender Grund sein, eine Ausnahmegenehmigung für einen LKW nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu verweigern.