Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1968

Geschäftszahl

1219/66

Rechtssatz

Ein auf einen zusätzlichen Verkehr zurückzuführendendes gelegentliches Zuwarten wird in der Regel kein hinreichender Grund sein, eine Ausnahmegenehmigung für einen LKW nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu verweigern.